Handyvertrag unter 18 – haften Eltern tatsächlich für ihre Kinder?
Ist ein Vertrag erst einmal unterzeichnet, gibt es so gut wie kein Entkommen mehr, denn Verträge – gleich welcher Art – sind grundsätzlich einzuhalten,
auch wenn diese zum eigenen Nachteil ausfallen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist man davor geschützt,
weshalb es sich lohnt bei jedem Vertragsabschluss das Kleingedruckte sorgfältig zu lesen.
In Deutschland kennt die Rechtsprechung drei verschiedene Begriffe, die den Vertragsabschluss kennzeichnen:
geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig und unbeschränkt geschäftsfähig.
Demnach ist ein Vertragsabschluss nur mit unbeschränkt Geschäftsfähigen (Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben)
oder aber im Falle von Minderjährigen mit einem Elternteil als Vertragspartner, rechtsgültig.
Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres gelten in Deutschland gemäß §104 BGB als geschäftsunfähig und können keine rechtswirksamen Verträge abschließen.
Beschränkt geschäftsfähig sind alle Kinder und Schüler ab Vollendung ihres 7. Lebensjahres.
Das heißt, dass sie dann auch rechtswirksame Verträge mit der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter gemäß §106 BGB abschließen können.
Einem Vertragsabschluss mit Minderjährigen sind in Deutschland also ganz klare Grenzen gesetzt,
was zum einen sie selbst, aber auch ihre Eltern und die Mobilfunkanbieter schützt.